Satzung des Fördervereins


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Cossebauder Schulen e. V." im Folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Cossebaude -  Grundschule, Bahnhofstraße 5, 01156 Dresden
und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will ausschließlich der Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler dienen. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Cossebauder Schulen die vielfältigen erzieherischen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten unterstützen. Dies umfasst materielle, ideelle und personelle Unterstützung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins gewährt. Sie erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

   - Mitgliedsbeiträge
   - Spenden
   - Erlöse aus Veranstaltungen
   - Fördermittel
   - andere Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils am Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Verein schriftlich angezeigt werden. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ableben. Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn Beitragszahlungen für zwei Jahre ausstehen. Gegen einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden. ln diesem Fall entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung.

§ 6 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung 14 Tage vorher in Textform einberufen.
Entscheidungen werden mit  einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Vorstandsmitglieder.

  1. den Vorsitzenden
  2. zwei Stellvertreter
  3. den Schriftführer
  4. den Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils eine Wahlperiode zwei Kassenprüfer.
ln der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
   - die Wahl des Vorstandes
   - Entlastung des Vorstandes
   - Satzungsänderungen
   - Auflösung des Vereins
   - Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder fordern.

§ 8 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
- Vorsitzender
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- Schriftführer
- Schatzmeister
und dem erweiterten Vorstand, vertreten durch jeweils ein Mitglied der Schulleitungen und/oder ein von der Schulleitung beauftragtes Mitglied des Lehrerkollegiums.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann Ersatz für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand berufen werden.
Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
Unterzeichnungsberechtigt für Anweisungen aller Bankgeschäfte sind je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und das Umsetzen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er ist verpflichtet, Protokolle zur Beschlussfassung anzufertigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Cossebauder Schulen zu verwenden hat.
Die Einwilligung über die künftige Verwendung ist vom Finanzamt einzuholen.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 11 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 17. Juni 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung des Fördervereins

schnell zum §

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Ziele und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mittel des Vereins

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes

§ 9 Auflösung des Vereins

§10 Vorstehender Satzungsinhalt

&11 Inkrafttreten

...